Status Quo zum CSRD-Reporting im Januar 2025
Die Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes und damit die Integration der CSRD ins HGB ist – unter anderem durch den Bruch der Ampel – nicht wie vorhergesehen bis Ende 2024 erfolgt.
Was bedeutet das?
- Da das Gesetz im vergangenen Jahr nicht mehr verabschiedet wurde, wird die CSRD-Berichtspflicht in Deutschland vorerst auf 2025 verschoben. Damit ist in 2026 frühestens nach deutschem Recht verpflichtend das erste Mal nach CSRD zu berichten.
- Das CSR-RUG bleibt für ein weiteres Jahr bestehen und nur die schon bisher zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen müssten berichten.
- Für die ab Berichtsjahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen ändert sich durch eine Verzögerung erstmal wenig. Der erste Nachhaltigkeitsbericht ist weiterhin für das Geschäftsjahr 2025 fällig. Allerdings können Vorbilder fehlen, da auch kapitalmarktorientierte Unternehmen erst ab 2025 vollständig nach CSRD berichten müssen.
Wichtiger Hinweis: Diese Verzögerung betrifft Deutschland. In anderen EU-Ländern ist die CSRD bereits gesetzlich verankert, was Unternehmen oder Tochterunternehmen in diesen Ländern zur Berichterstattung verpflichtet.
Welche Unternehmen sind vom CSRD-Reporting betroffen?
Alle Unternehmen, einschließlich nicht börsennotierter Unternehmen, sind von der CSRD betroffen, wenn sie mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- 250 Mitarbeiter oder mehr
- Jahresumsatz von 50 Millionen EUR oder mehr
- Bilanzsumme von 25 Millionen EUR oder mehr
Darüber hinaus sind auch börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) berichtspflichtig, wenn sie zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- 10 Mitarbeiter oder mehr
- Jahresumsatz von 900.000 EUR oder mehr
- Bilanzsumme von 450.000 EUR oder mehr
Insgesamt ergibt sich daraus eine Berichtspflicht für etwa 50.000 Unternehmen in der EU, darunter rund 15.000 in Deutschland.
Anforderungen
- Verpflichtende Integration in den Lagebericht: Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen im Lagebericht des Unternehmens enthalten sein.
- Elektronische Berichterstattung im ESEF-Format: Die Berichte müssen elektronisch im European Single Electronic Format (ESEF) eingereicht werden.
- Verpflichtende Anwendung der ESRS-Standards: Die Berichterstattung muss den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entsprechen.