CBAM: Was Du über das Europäische CO₂-Grenzausgleichssystem für Unternehmen wissen musst

Die Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) durch die Europäische Union markiert einen bedeutenden Schritt im globalen Kampf gegen den Klimawandel. Mit der Verordnung sollen die Wettbewerbsbedingungen zwischen in der EU produzierten und importierten Gütern harmonisiert werden, indem sie die CO₂-Emissionen von importierten Waren erfasst und bepreist. Für Unternehmen, die in emissionsintensiven Sektoren tätig sind oder betroffene Waren in die EU importieren, bedeutet dies neue Berichtspflichten und Anpassungen in ihren Lieferketten. In diesem Artikel beleuchten wir die zentralen Aspekte der CBAM-Verordnung und erläutern, was Unternehmen beachten müssen. 

Was ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in der EU?

Die bisherige kostenlose Zuteilung von EU Emissions Trading System-Zertifikaten an Unternehmen in energieintensiven Sektoren wird schrittweise reduziert. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Verlagerung von CO₂-Emissionen (sogenanntes „Carbon Leakage“), wobei Unternehmen in bestimmten Sektoren aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern. Infolgedessen wird die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Emissionsreduktion gefährdet. 

An dieser Stelle setzt der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) an: Importeure von CBAM-Produkten müssen von nun an einen CO₂-Preis zahlen, sodass Wettbewerbsnachteile heimischer Unternehmen, die vergleichbare Waren herstellen, ausgeglichen werden. Die weitere Verordnung der Europäischen Union verfolgt das Ziel, den CO₂-Ausstoß zu reduzieren und das Risiko der Carbon Leakage zu minimieren. 

Als Teil des Maßnahmenpakets der EU zur Umsetzung des Green Deal tritt die CBAM-Verordnung in einer Übergangsphase in Kraft und betrifft insbesondere Unternehmen, die emissionsintensive Produkte in die EU importieren. Der CBAM wird auch als europäisches CO₂-Grenzausgleichssystem bezeichnet und soll sicherstellen, dass importierte Waren den gleichen CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte, die in der EU hergestellt werden. Der Grenzausgleich soll in bestimmten Wirtschaftssektoren die Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Nicht-EU-Länder verhindern.

Carbon Border Adjustment Mechanism: Was bedeutet CBAM für Unternehmen?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff, einige vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder dessen indirekter Vertreter. Innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.

Für Unternehmen, die Waren in die EU importieren, bedeutet die CBAM-Verordnung eine erhebliche Veränderung. Sie müssen künftig detaillierte Berichte über den CO₂-Gehalt ihrer importierten Waren einreichen und möglicherweise CBAM-Zertifikate erwerben, um die CO₂-Emissionen auszugleichen. Dies gilt vor allem für die emissionsintensiven Sektoren und betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen, die sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen müssen.

Unternehmen, die Waren importieren, müssen für bestimmte Produkte (definiert durch Warennummer, Zolltarifnummer oder Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der CBAM-Verordnung) die mit ihrer Herstellung verbundenen CO₂-Emissionen (graue Emissionen) melden. Diese Produkte werden als „CBAM-Waren“ bezeichnet.

Ab wann gilt die CBAM-Verordnung?

Am 1. Oktober 2023 trat die Verordnung in ihrer Übergangsphase in Kraft. In dieser Übergangsphase sind Unternehmen verpflichtet, ihre CO₂-Emissionen für betroffene Waren zu erfassen und zu melden, ohne zunächst CBAM-Zertifikate erwerben zu müssen. Dieser Übergangszeitraum dient dazu, Unternehmen auf die volle Umsetzung der Verordnung vorzubereiten und sicherzustellen, dass alle relevanten Berichtsmechanismen etabliert werden. Die Übergangsphase endet zum Jahresende 2025.

Zum 1. Januar 2026 beginnt schließlich die volle Umsetzung der CBAM-Verordnung. Ab diesem Zeitpunkt müssen betroffene Unternehmen nicht nur die Emissionen ihrer importierten Waren melden, sondern auch entsprechende CBAM-Zertifikate erwerben, um die CO₂-Kosten der importierten Waren auszugleichen. 

Während der Übergangsphase liegt der Schwerpunkt auf der Datenerfassung und Berichterstattung, bevor die finanzielle Belastung durch den Kauf der Zertifikate ab 2026 hinzukommt.

Die Zeitleiste zeigt die Daten von Beginn der Übergangsphase bis zum Emissionsausgleich im Rahmen des CBAM.

Meldepflichten CBAM-Bericht

Die Berichterstattung muss vierteljährlich über das CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) erfolgen. Eine Abgabe des Berichts für das vorangegangene Kalenderjahr ist ab 2026 jedes Jahr bis zum 31. Mai vorgeschrieben. Beide Berichte müssen folgende Daten beinhalten:

    • Gesamtmenge der importierten Warenart in Tonnen (Produkt) oder MWh (Strom)
    • Gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen (direkt und indirekt) pro Tonne oder MWh
    • Die Emissionen müssen den einzelnen CBAM-Waren zugeordnet werden
    • Produktionsort muss angegeben werden
    • Der im Herkunftsland bezahlte CO₂-Preis muss aufgeführt werden (Zertifikat als Zahlungsnachweis)
    • Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate, die den gesamten erhobenen Emissionen entspricht, nach Abzug der in einem Herkunftsland gezahlten CO₂-Preise

    Die IHK Stuttgart listet alle aktuellen Entwicklungen und Informationen über die CBAM-Berichtspflicht auf ihrer Homepage auf. Neben dem Leitfaden der EU-Kommission für Importeure führt die IHK Stuttgart eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal inkl. einer Erklärung der Fehler und weitere hilfreiche Informationen rund um die Registrierung im CBAM-Register.

    Den CBAM-Berichtspflichten unterliegen die Importeure von CBAM-Waren bzw. die indirekten Zollvertreter. Ist ein indirekter Zollvertreter mit der Übernahme der CBAM-Berichtspflichten nicht einverstanden, so muss dieser den Einführer über dessen Berichtspflichten informieren und bereits bei der Zollanmeldung entsprechende Angaben zum Importeur machen.

    Durch welche national zuständige Behörde wird mir der Zugang zum CBAM Transitional Registry gewährt, wenn mein Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten der EU tätig ist?

    Wenn ein Unternehmen in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig ist, wird der Zugang zum CBAM Transitional Registry durch die Behörde gewährt, in dem die Hauptniederlassung des Unternehmens ansässig ist. Diese Behörde ist in der Regel die nationale Emissionshandelsstelle, in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt für die Durchführungsverordnung zuständig.

    Das bedeutet, dass Du Dich mit der nationalen Behörde im Hauptsitzland abstimmen musst, um sicherzustellen, dass Du alle erforderlichen Zugangsrechte erhältst und Deine CBAM-Berichtspflichten korrekt erfüllen kannst. Falls Unternehmen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in mehreren EU-Ländern haben, bleibt dennoch die Behörde des Hauptsitzlandes für die Registrierung und Verwaltung im CBAM Transitional Registry verantwortlich.

    Kann bei Importen in mehrere EU-Länder ein gesammelter CBAM-Bericht abgegeben werden oder muss ich in jedem einzelnen Land einen gesonderten CBAM-Bericht abgeben?

    In diesem Fall muss grundsätzlich für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Bericht erstellt werden. Das liegt daran, dass die CBAM-Berichtspflichten länderspezifisch sind und von den jeweiligen nationalen Behörden überwacht werden. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie die unterschiedlichen Anforderungen in jedem Land, in das sie importieren, genau kennen und erfüllen.

    Müssen mehrere vierteljährliche CBAM-Berichte erstellt werden, wenn ein indirekter Zollvertreter die CBAM-Berichtspflichten für mehrere Einführer von CBAM-Waren übernimmt?

    Ja, wenn ein indirekter Zollvertreter die CBAM-Berichtspflichten für mehrere Einführer übernimmt, müssen für jeden Importeur gesonderte vierteljährliche Berichte erstellt werden. Das liegt daran, dass die Berichterstattung an die spezifischen Emissionen und Importmengen der einzelnen Einführer gebunden ist. 

    Die Berichte müssen dann vierteljährlich bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden, um die Einhaltung der CBAM-Verordnung sicherzustellen. Es ist wichtig, dass der indirekte Zollvertreter alle relevanten Daten für jeden Importeur korrekt erfasst und in den Berichten entsprechend darstellt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

    Wenn wir betroffene Waren aus der EU beziehen, müssen wir von unserem Lieferanten den Ursprung abfragen. Müssen wir, falls der Ursprung nicht EU ist, dann auch eine CBAM-Meldung machen?

    Ja, wenn betroffene Waren aus der EU bezogen werden und der Ursprung dieser Waren nicht in der EU liegt, muss eine CBAM-Meldung erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Waren über einen EU-Lieferanten bezogen werden. Es ist entscheidend, dass der Ursprung der Waren genau bekannt und dokumentiert ist, um sicherzustellen, dass alle CBAM-Pflichten erfüllt werden. Diese Verpflichtung entfällt nicht, nur weil die Waren bereits innerhalb der EU gehandelt wurden, bevor sie in Deinen Besitz gelangt sind.

    Wie weiß der indirekte Zollvertreter, ob der Einführer einen CBAM-Bericht übermittelt hat, wenn der indirekte Zollvertreter die Berichtspflichten abgegeben hat?

    Kommunikation ist hier das A und O. Wenn ein indirekter Zollvertreter die CBAM-Berichtspflichten für einen Einführer übernimmt, müssen klare Kommunikations- und Dokumentationsprozesse zwischen dem Importeur und dem Zollvertreter bestehen. Der indirekte Zollvertreter muss sicherstellen, dass er Zugang zu den entsprechenden Berichten und Dokumentationen des Einführers hat. Dies kann durch vertragliche Vereinbarungen, regelmäßige Kommunikation und die Zugangsberechtigung zu den Berichterstattungssystemen oder -plattformen gesichert werden. Außerdem ist der Importeur verpflichtet, den indirekten Zollvertreter über die Übermittlung des CBAM-Berichts zu informieren, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Es ist entscheidend, dass der Importeur und der indirekte Zollvertreter eng zusammenarbeiten. 

    Was hat es mit dem Emissionshandel und Emissionszertifikaten auf sich?

    Der Emissionshandel gehört zur Erreichung des Pariser Übereinkommens auf Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad und zielt darauf ab, die Emissionen von energieintensiven Unternehmen marktwirtschaftlich und nachhaltig zu regulieren. So soll der Ausstoß von Treibhausgasen reduziert und gleichzeitig eine Lenkungswirkung hin zu klimaschonenden Technologien erreicht werden, um das Klima zu schützen. 

    Dabei werden sogenannte Emissionszertifikate vergeben und gehandelt. Wer die Atmos­phäre mit Treib­haus­gasen belastet, muss für jede Tonne CO₂ die Rechte er­werben: sogenannte Zertifikate an der Energiebörse. Je Tonne CO₂ wird ein bestimmter Preis gezahlt, der täglich schwankt.

    Die Bestimmung der Emissionszertifikate erfolgt durch den wöchentlichen Durchschnitt der Zertifikatspreise im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS), wodurch eine Ausrichtung an den Bedingungen des Europäischen Emissionshandels gewährleistet ist. 

    Wer CO₂ einspart, kann seine Emissionszertifikate wieder ver­kau­fen. Wer zu viel produziert, muss weitere Rechte erwer­ben. Jedes Emissionszertifikat hat den Gegenwert für den Ausstoß von einer Tonne Treibhausgas bzw. CO₂-Äquivalente. Für alle emissionshandelspflichtigen Unternehmen gilt, dass sie ihre Emissionen jedes Jahr melden und ihre Zertifikatmenge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt abgeben müssen.

    Muss ich auch CBAM-Zertifikate kaufen, wenn ich bereits im Ursprungsland einen CO₂-Preis bezahlt habe?

    Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn im Ursprungsland der Waren bereits ein CO₂-Preis für die Emissionen gezahlt wurde, kann dies unter bestimmten Bedingungen auf die CBAM-Zertifikate angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt allerdings nicht automatisch und es müssen genaue Nachweise erbracht werden. Um die Anrechnung zu erhalten, muss der Importeur nachweisen, dass der CO₂-Preis im Ursprungsland tatsächlich gezahlt wurde. Offizielle Dokumente, Zertifikate oder Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden im Ursprungsland ausgestellt wurden, können dabei als Beleg gelten.

    Der CBAM gilt sowohl für direkte als auch indirekte Emissionen. Das schließt Treibhausgase, die von der Herstellung der Ware bis zu ihrer Einfuhr in die EU ausgestoßen werden sowie Emissionen, die bei der Erzeugung von Strom für die Produktion der unter die Verordnung fallenden Güter entstehen, ein. Nicht alle Länder haben vergleichbare CO₂-Bepreisungssysteme, die von der EU im Rahmen des CBAM anerkannt werden. Wenn der CO₂-Preis im Ursprungsland niedriger ist als der CO₂-Preis in der EU, müssen möglicherweise zusätzliche CBAM-Zertifikate erworben werden, um die Differenz auszugleichen. Die Anrechnung erfolgt nach den von der EU-Kommission festgelegten Standardwerten und Regeln, die eine Doppelbesteuerung vermeiden sollen.

    Wie Unternehmen durch CBAM zur Reduzierung von CO₂-Emissionen beitragen können

    Die CBAM-Verordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Berichterstattung und die Erfüllung der neuen Verpflichtungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie im Übergangszeitraum alle erforderlichen Daten rechtzeitig erfassen und korrekt berichten, um Sanktionen zu vermeiden. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Implementierung der notwendigen Prozesse zu beginnen und sich mit den nationalen Behörden abzustimmen, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten. 

    Eine Studie der Europäischen Kommission schätzt, dass die CBAM-Verordnung bis 2030 zu einer Verringerung der CO₂-Emissionen um etwa 1,5 % führen könnte. Der Mechanismus soll zudem den Export von CO₂-intensiven Industrien in Länder mit niedrigeren Umweltstandards (Carbon Leakage) um etwa 50 % reduzieren. Unternehmen, die der Durchführungsverordnung nachkommen, tragen einen großen Teil zu einer nachhaltigen Verbesserung des CO₂-Grenzausgleichs sowie der Klimaziele der EU-Kommission bei.

    Umsetzungshilfe für Corporate Sustainability

    Unser Partner osapiens bietet mit ihrer SaaS-Plattform osapiens HUB eine Umsetzungshilfe für Nachhaltigkeitsverordnungen. Gemeinsam unterstützen wir Unternehmen dabei, die Anforderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes digital, automatisiert und rechtssicher umzusetzen und die Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten zu erfüllen.

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