LkSG: Was Dein Unternehmen über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wissen muss

Weltweit leben Millionen Menschen in sozialen Missständen. Um Zwangs- und Kinderarbeit sowie ausbeuterischen Bedingungen entgegenzuwirken, hat der Bundestag das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten verabschiedet. Für Unternehmen in Deutschland stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eine weitere Anforderung in der regulatorischen Landschaft dar. Betroffene Unternehmen unterliegen der Einhaltung von bestimmten Sorgfaltspflichten, um Menschenrechtsverletzungen und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferketten zu verhindern.

28 Millionen Menschen verrichten Zwangsarbeit.

79 Millionen Mädchen und Jungen sind von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen.

Der Lohnanteil der Näherin eines Marken-T-Shirts liegt bei 0,6 %.

Weniger als 20 % der Unternehmen erfüllen die Vorgaben der unternehmerischen Sorgfaltspflichten.

75 % der deutschen Bevölkerung befürworten eine gesetzliche Regelung.

Quelle

Wer unterliegt dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das LkSG richtet sich seit 2024 an Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland, die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen. Auch ausländische Unternehmen mit deutschen Zweigniederlassungen sind betroffen, sofern sie durch die Anzahl der im Inland beschäftigten Mitarbeitenden in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallen. 

Dennoch ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Diese können etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens mittelbar betroffen sein, sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.

Anwendungsbereich des LkSG

Das Gesetz verpflichtet unter den Geltungsbereich fallende Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Lieferkette umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind: Angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren.

Im Gesetzestext sind die Anforderungen an die Unternehmen nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette aufgeteilt:

  • das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers

Wozu werden Unternehmen verpflichtet?

Das LkSG verpflichtet betroffene Unternehmen, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einzurichten und eine Risikoanalyse durchführen, etwa durch die Benennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten.

Außerdem müssen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten entlang der Lieferkette hinzuweisen.

Im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte ergreifen
  • Transparent öffentlich Bericht erstatten

Im Fall einer Verletzung im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen. Bei unmittelbaren Zulieferern muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Beendigung und Minimierung erstellen und umsetzen, wenn es den Verstoß nicht in absehbarer Zeit beheben kann.

Bei mittelbaren Zulieferern gelten die unternehmerischen Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. In dem Fall muss das Unternehmen unverzüglich eine Risikoanalyse durchführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher anwenden und seine Grundsatzerklärung anpassen.

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss von betroffenen Unternehmen dokumentiert und in einem jährlichen Bericht dargelegt werden.

Geht die anlassbezogene Risikoanalyse im Sinne des § 5 Abs. 4 LkSG über Risiken beim unmittelbaren Zulieferer hinaus? Ist sie auf die sich wesentlich verändernden bzw. hinzukommenden Risiken überall in der Lieferkette zu beziehen?

Ja. Unternehmen sind verpflichtet, auch die Risiken zu bewerten, die sich auf nachgelagerte Stufen der Lieferkette beziehen. Diese umfassende Betrachtung ist erforderlich, um neue oder sich verändernde Risiken, die an anderen Stellen der Lieferkette auftreten könnten, zu identifizieren und zu bewerten. 

Die Risikoanalyse muss somit flexibel und dynamisch gestaltet sein, um auf Veränderungen in der Lieferkette reagieren zu können. So kann sichergestellt werden, dass alle potenziellen Risiken, die sich entlang der Lieferkette ergeben, rechtzeitig erkannt und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.

Hat ein Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich Risiken und Verletzungen in der nachgelagerten Lieferkette?

Nein. Nachgelagerte Lieferketten sind solche, die nicht die Herstellung eines Produktes, sondern dessen Vertrieb betreffen. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich gemäß § 2 Abs. 5 LkSG auf die Risiken im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren Zulieferern und bei mittelbaren Zulieferern.

Welcher Beurteilungsspielraum steht dem Unternehmen im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt (vgl. § 3 Abs. 2 LkSG), zu?

Das Prinzip der Angemessenheit stellt sicher, dass einem Unternehmen nichts Unzumutbares aufgebürdet wird. Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, die im Verhältnis zu den identifizierten Risiken angemessen sind. Diese Angemessenheit wird unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Unternehmens, wie Größe, Branche und Risikoexposition, bewertet.

Das Angemessenheitsprinzip räumt einem Unternehmen den Entscheidungsspielraum ein, welche Risiken es priorisiert und welche Maßnahmen dabei sinnvoll sind. Dieser Handlungsspielraum muss auch bei der behördlichen Kontrolle anerkannt und berücksichtigt werden. Die Behörde hat zu prüfen, ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung angemessen gehandelt hat. 

Das Lieferkettengesetz gibt klare Hinweise, welche Kriterien für die Angemessenheit maßgeblich sind: 

  • die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit
  • das Einflussvermögen des Unternehmens auf das Risiko
  • die Schwere der Verletzung
  • der Beitrag zur Verursachung des Risikos

Beachtet ein Unternehmen diese Kriterien und wägt sie plausibel gegeneinander ab, bevor es Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht ergreift, dann hat es alles Erforderliche getan. Das gilt auch, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.

Ist die Sorgfaltspflicht im Fall von ausländischen Gesellschaften mit deutscher Zweigniederlassung, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, auf Sachverhalte in Deutschland beschränkt?

Nein, die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf alle weltweiten Lieferketten, die vom ausländischen Unternehmen initiiert oder gesteuert werden, egal in welcher Niederlassung. Das Gesetz gilt für die gesamte Lieferkette, unabhängig davon, ob Verstöße im Ausland oder in Deutschland stattfinden.

Wie müssen Unternehmen über ihre Sorgfaltspflichten nach dem LkSG berichten?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sind in der Bundesregierung für das Lieferkettengesetz zuständig. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährleistet die effektive Durchsetzung des Gesetzes. 

Betroffene Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen und diesen Bericht spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. Dieser Bericht muss für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich sein und sollte detailliert darlegen, welche Maßnahmen das Unternehmen ergriffen hat, um die Anforderungen des LkSG zu erfüllen.

Der Bericht wird aus den Antworten eines strukturierten Fragebogens aus offenen und geschlossenen Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten erstellt. Der Bericht ist über den elektronischen Berichtsfragebogen beim BAFA einzureichen, wofür vorab eine Registrierung erforderlich ist.

Aus welcher Perspektive bewertet das BAFA die Angemessenheit von Maßnahmen, die ein Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten ergriffen hat?

Das BAFA bewertet die Maßnahmen aus der Perspektive des Unternehmens und berücksichtigt dabei allgemeine Standards sowie branchenspezifische Besonderheiten. Die Bewertung erfolgt anhand von Kriterien wie Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen.

Der Entscheidungsspielraum des Angemessenheitsprinzips wird bei der behördlichen Kontrolle anerkannt und berücksichtigt. Das BAFA prüft, ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung angemessen gehandelt hat. So hat das Unternehmen nachzuweisen, nach welchen Kriterien es die Risiken bewertet und priorisiert sowie Maßnahmen ergriffen hat. Der unternehmensinterne Abwägungsprozess muss dabei plausibel und für das BAFA nachvollziehbar sein. Dabei wird die Entscheidung in Hinblick auf den Umstand und den Zeitpunkt bewertet, sodass das Unternehmen nicht für Rückschaufehler sanktioniert wird.

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Was ist für Unternehmen wichtig und welche Vorbereitungen sind jetzt zu treffen?

Für Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, ist es entscheidend, sich auf die Anforderungen der Verordnung vorzubereiten, um gesetzeskonform zu handeln und Reputationsrisiken zu minimieren.

Wichtige Anforderungen des LkSG

Das LkSG verlangt von Unternehmen die Implementierung umfassender Prozesse zur Überwachung und Steuerung ihrer Lieferketten. Die wichtigsten Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes an Unternehmen haben wir hier zusammengefasst:

  • Durchführung von Risikoanalysen

    Unternehmen müssen regelmäßig Risikoanalysen durchführen, um potenzielle Menschenrechtsverletzungen und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu identifizieren. Diese Analysen sollten sich nicht nur auf unmittelbare Zulieferer beschränken, sondern die gesamte Lieferkette umfassen, einschließlich nachgelagerter Lieferanten.

  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen

    Sobald Risiken identifiziert sind, müssen Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu minimieren oder zu beseitigen. Diese Maßnahmen können die Änderung von Lieferantenverträgen oder Schulungen für Mitarbeitende und Zulieferer sein.

  • Berichterstattung und Transparenz

    Unternehmen sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Sorgfaltspflichten an das BAFA zu senden und zu veröffentlichen. Dieser Bericht muss detaillierte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Risiken in der Lieferkette zu bewältigen.

  • Implementierung eines Beschwerdeverfahrens

    Ein effektives Beschwerdeverfahren muss eingerichtet werden, das es Betroffenen ermöglicht, Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltstandards in der Lieferkette zu melden. Dieses Verfahren sollte leicht zugänglich und transparent sein.

Vorbereitungsschritte für Unternehmen

Um der Berichtspflicht und den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gerecht zu werden, können Unternehmen die folgenden Schritte gehen:

  • Erstellung einer Grundsatzerklärung

    Unternehmen sollten eine offizielle Grundsatzerklärung verfassen, die ihre unternehmerische Verpflichtung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG bestätigt. Diese Erklärung sollte die Strategie des Unternehmens in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz klar darlegen.

  • Aufbau eines Risikomanagementsystems

    Unternehmen müssen ein strukturiertes Risikomanagementsystem entwickeln, das die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Risikoanalysen sicherstellt.

  • Schulung und Sensibilisierung

    Führungskräfte und Mitarbeitende sollten umfassend über den Anwendungsbereich und die Anforderungen des LkSG sowie dessen Bedeutung für das Unternehmen geschult werden. Dies schließt auch die Sensibilisierung von Zulieferern und Partnern ein, um sicherzustellen, dass sie die Standards des Unternehmens verstehen und einhalten.

  • Überprüfung der Lieferkettenbeziehungen

    Unternehmen sollten ihre Lieferantenverträge überprüfen und sicherstellen, dass sie die Anforderungen des LkSG widerspiegeln. Es kann notwendig sein, zusätzliche Klauseln einzufügen, die die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards sichern.

  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

    Ein transparentes und zugängliches Beschwerdeverfahren soll Betroffenen ermöglichen, potenzielle Verstöße zu melden. Dieses Verfahren sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

  • Berichterstellung und Dokumentation

    Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie alle relevanten Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren, um den jährlichen Bericht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß den gesetzlichen Anforderungen zu erstellen. Diese Berichte müssen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

  • Softwarelösungen und Compliance-Tools

    Die Nutzung von LkSG-spezifischer Software kann Unternehmen dabei unterstützen, die erforderlichen Berichte effizient zu erstellen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen. Solche Tools helfen dabei, Daten zu sammeln, zu analysieren und der Berichtspflicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.

Umsetzungshilfe für Corporate Sustainability

Unser Partner osapiens bietet mit ihrer SaaS-Plattform osapiens HUB eine Umsetzungshilfe für Nachhaltigkeitsverordnungen. Gemeinsam unterstützen wir Unternehmen dabei, die Anforderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes digital, automatisiert und rechtssicher umzusetzen und die Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten zu erfüllen.

Was bedeutet das LkSG für Dein Unternehmen und dessen Lieferkette?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfordert von Unternehmen eine gründliche Vorbereitung und eine proaktive Umsetzung. Durch die Einhaltung der Sorgfaltspflichten können Unternehmen nicht nur rechtliche Risiken vermeiden, sondern auch ihre Reputation stärken und einen positiven Beitrag zur globalen Lieferkette leisten. Eine enge Zusammenarbeit mit Zulieferern, die Implementierung von Compliance-Tools und die regelmäßige Überprüfung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten sind essenziell, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und gleichzeitig nachhaltiges Wirtschaften zu fördern.

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Sandra Kuppe, Partnermanagerin, esentri AG

Sandra Kuppe
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